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   BVerwG, 30.05.1997 - 9 B 133.97   

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BVerwG, 30.05.1997 - 9 B 133.97 (https://dejure.org/1997,21807)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1997 - 9 B 133.97 (https://dejure.org/1997,21807)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1997 - 9 B 133.97 (https://dejure.org/1997,21807)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen einer deutschen Volkszugehörigkeit - Bekennung zum deutschen Volkstum - Deutsch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 9 B 133.97
    Deutsch ist bevorzugte Umgangssprache, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - DokBer A 1997, S. 95).

    Eine Vermittlung deutscher Erziehung und Kultur ohne gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache kann vielmehr nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 9 B 133.97
    In dieser Hinsicht kommt der Beherrschung der deutschen Sprache, sei es als Hochsprache, sei es in Form eines Dialekts, maßgebende Bedeutung zu, wenn - wie hier - lediglich die Herleitung dieses Bekenntniszusammenhangs aus Indizien in Betracht kommt (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64).

    Allerdings ist zu berücksichtigen, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten konnte (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.; Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298, 308) [BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75].

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 9 B 133.97
    Allerdings ist zu berücksichtigen, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten konnte (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.; Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298, 308) [BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75].
  • BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises mangels deutscher Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 9 B 133.97
    Das war in Rumänien und auch im Sathmargebiet nicht der Fall, da die deutsche Sprache hier in der Nachkriegszeit jedenfalls seit dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden konnte, insbesondere nachdem durch einen Erlaß vom Dezember 1948 das Nationalitätenstatut von 1945 (Dekret-Gesetz Nr. 86/1945 über das Statut für nationale Minderheiten) auf die Volksdeutsche Bevölkerung ausgedehnt worden war (Beschluß vom 11. August 1995 - BVerwG 9 B 342.95 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 79).
  • BVerwG, 18.12.1974 - II B 37.74

    Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung bei der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 9 B 133.97
    Es handelte sich vielmehr um einen grundsätzlich unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag (Beschluß vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 2 B 37.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 99).
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